Antragszeitpunkt muss für Beurteilung der Bedürftigkeit entscheiden – MDK – Krankenkasse
Derzeit lassen die Krankenkassen mal wieder sehr viele Anträge auf Hilfsmittel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen. Der MDK nennt kein Datum wann die Prüfung durchgeführt wird, dies kann mehrere Monate dauern.
Jetzt könnte man sagen, dass man das Hilfsmittel das der Behinderte oder Pflegebedürftige benötigt privat finanziert und dann darauf hofft, das Geld von der Krankenversicherung wieder zu bekommen. Hiervon wird jedoch abgeraten, da im Gesetz ein Passus steht, dass die Krankenkassen nur zur Zahlung verpflichtet sind, wenn der Antragsteller nicht versorgt ist. Auf diesen Standpunkt ziehen sich die Krankenkassen dann oft zurück und lehnen eine Zahlung des Hilfsmittels mit dem Hinweis ab, dass der Antragsteller ja versorgt sei.
Hier muss ein entsprechender Passus eingefügt werden, dass der Passus des Gesetzes sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht. Bearbeitungsverzögerung darf keinen Einfluss auf die sachliche Prüfung des Antrags haben.
Die Darstellung basiert auf Hörensagen. Freue mich über Ergänzungen und Richtigstellungen.

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